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1. Name, Sitz, Geschäftsstellen und Gerichtsstand
(1) Der Verband führt den Namen "Deutsch-Österreichischer Tankstellenverband e.V."
(2) Der Verband ist hervorgegangen aus der Verschmelzung des Fachverbandes des Tankstellen- und Garagengewerbes (FTG) Südwest e. V. (Sitz: Mainz) mit dem Fachverbandes des Tankstellengewerbes (FTG) Mitteldeutschland e. V. (Sitz: Leipzig).
Der Fachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes (FTG) Südwest e.V. und der Fachverband des Tankstellengewerbes (FTG) Mitteldeutschland e.V. (übertragende Rechtsträger) übertrugen ihre Vermögen jeweils als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Rechtsträger, den Fachverband des Tankstellengewerbes (FTG) Südwest/Mitteldeutschland e.V. (übernehmender Rechtsträger).
(3) Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein eingetragen. Sein Sitz ist Neustadt an der Weinstraße.
Die Verbandshauptgeschäftsstelle ist in Neustadt an der Weinstraße. Die Nebengeschäftsstelle ist in Radeberg/Sachsen.
(4) Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist Neustadt an der Weinstraße.
(5) Der Verband plant, sich über die weitere Betätigung in den Stammgebieten der übertragenden Rechtsträger hinaus bundesweit auszudehnen.
2. Verbandszweck
(1) Der Verband hat die Aufgabe, seine Mitglieder in allen berufsständischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen angeschlossenen Unternehmen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG zu fördern, insbesondere durch Aufklärung und Belehrung sowie, ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, den unlauteren Wettbewerb und mit §§ 307 bis 309 BGB nicht zu vereinbarende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bekämpfen, den Berufsstand nach außen zu vertreten, das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu wahren und alle Maßnahmen zu treffen, die der Förderung des Berufsstandes und des Berufsnachwuchses dienen.
(2) Der Verband vertritt auch die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder und ist ermächtigt, als Arbeitgeberorganisation mit den Gewerkschaften Tarifverträge abzuschließen.
(3) Zur Erreichung dieses Zwecks hat der Verband die Aufgabe,
a) die Interessen der Mitglieder bei allen ihren Partnern in der Wirtschaft und bei allen öffentlichen Stellen zu vertreten,
b) Behörden, Kammern und alle ähnlichen Stellen durch Vorschläge, Gutachten und in jeder anderen geeigneten Weise zu beraten und
c) den Austausch wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Kenntnisse und Erfahrungen unter den Mitgliedern, zu fördern und diese in allen ihren geschäftlichen Angelegenheiten zu unterrichten, zu beraten und zu unterstützen.
(4) Der Verband verfolgt keinen gewerblichen Zweck.
3. Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann von Personen und Firmen erworben werden, die Tankstellenpächter oder Tankstelleneigentümer sind bzw. auf Geschäftsfeldern aktiv sind, die mit dem Tankstellenbetrieb oftmals zusammenhängen (wie beispielsweise Autovermietungen, Anhängervermietungen, Quadvermietungen, Car-Sharing, Autopflege (Aufbereitung), Waschanlagen und Waschplätze) oder artverwandte Systemgeschäfte betreiben.
(2) Die in den bisherigen Verbänden Fachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes (FTG) Südwest e. V. und Fachverband des Tankstellengewerbes (FTG) Mitteldeutschland e. V. bestehenden Mitgliedschaften werden fortgeführt.
(3) Aufnahmeanträge sollen schriftlich an den Verband gerichtet werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand unter Ausschluss sachfremder (z. B. politischer oder religiöser) Gründe.
(4) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben insbesondere Anspruch, an allen Einrichtungen und Leistungen des Verbandes teilzunehmen. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Verbandes zu beachten und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verband zu zahlen.
(5) Die Höhe des Beitrages, den die Mitglieder an den Verband bezahlen, beträgt jährlich € 320,00 für die erste Station/den Erstbetrieb und € 65,00 für jede weitere Station/Betriebsstätte sowie € 135,00 für Mitglieder ohne Station/Betriebsstätte.
Über eine Beitragsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle Tankstellen/Betriebsstätten der Geschäftsstelle mitzuteilen, also auch etwaige Änderungen.
(6) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief, der dem Verband drei Monate vorher zugegangen sein muss, gekündigt werden. Das Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von Verpflichtungen, welche in der Zeit der Mitgliedschaft gegenüber dem Verband entstanden sind. Es schließt alle Ansprüche auf das Vermögen des Verbandes aus.
(7) Neben der eigenen Kündigung beendet der Ausschluss die Mitgliedschaft. Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand. Als wichtiger Grund wird u.a. ein grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen gewerbliche Unternehmerpflichten sowie die Nichtleistung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung angesehen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
(8) Als außerordentliche Mitglieder können auf Antrag natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die an dem Verband durch die Art ihrer Tätigkeit interessiert sind. Über Aufnahme und Beitrag entscheidet der Vorstand.
(9) Die außerordentlichen Mitglieder haben in den Organen des Verbandes weder Sitz noch Stimme und keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie können kein Amt innehaben.
4. Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
(2) Mitglieder, die innerhalb des Verbandes zu Ämtern berufen oder gewählt werden, sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig (hierzu noch Ziff. 6). Die ihnen entstehenden Kosten werden durch den Verband vergütet.
(3) Von Sitzungen und Versammlungen, welche die Verbandsorgane oder von den Verbandsorganen eingerichtete Ausschüsse oder Kommissionen veranstalten, sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die der Vorsitzende des Verbandes unterzeichnet.
5. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Verbandspolitik.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Außerdem können durch den Vorstand Außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Der Vorstand hat eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies durch mindestens 20 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen, seit Postaufgabe gerechnet, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Alle Anträge, die die Mitglieder vor die Mitgliederversammlung bringen wollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung bei der Verbandsgeschäftsstelle eingegangen sein, die sie den Mitgliedern unverzüglich mitteilt. Über einen nicht auf die Tagesordnung gesetzten Punkt kann nur bei einstimmiger Zulassung durch die Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist außerdem berechtigt, bei schriftlicher Bevollmächtigung ein weiteres Verbandsmitglied auf der Mitgliederversammlung zu vertreten. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der an der Versammlung teilnehmenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen (unten 5. f) und Auflösungsbeschluss (unten
5. g) erfordern eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln. Abstimmungsgleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
(5) Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Voranschlages,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Bei der ersten Wahl der Rechnungsprüfer wird ein Rechnungsprüfer für 2 Jahre, ein Rechnungsprüfer für 1 Jahr gewählt. Danach werden die Rechnungsprüfer für jeweils 2 Jahre gewählt.
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Verbandes.
6. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) seinem Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister,
d) seinem Stellvertreter,
e) sechs Mitgliedern, die nach Möglichkeit mehrere Farben vertreten.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) seinem Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister,
d) seinem Stellvertreter.
Der Vorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von € 300,00, der stellvertretende Vorsitzende eine monatliche Aufwandsentschädigung von € 200,00 und der Schatzmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung von € 200,00. Darin sind jegliche Kommunikationskosten enthalten, nicht die Reisekosten.
Im Falle des Ausfalls des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters über einen Zeitraum von vier Wochen erhält der jeweilige Stellvertreter die monatliche Aufwandsentschädigung, sofern er die jeweiligen Aufgaben ausfallsbedingt wahrnimmt.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand beschließt grundsätzlich über verbandsbedingte Maßnahmen, deren Kosten über die Kosten der laufenden Geschäfte/Verwaltung hinausgehen. Der Vorsitzende kann im Einzelfall über verbandsbedingte Maßnahmen, die € 2.500,00 nicht übersteigen, entscheiden.
(4) In den Vorstand gewählt werden kann nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl zwei Jahre dem Verband angehört.
Vorstandsamt und Mitgliedschaft in anderen Vereinen/Verbänden mit gleicher bzw. ähnlicher Zielsetzung sind unvereinbar.
(5) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine neue Wahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl eines Verbandsmitgliedes.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Vorstandes und eingerichteter Ausschüsse sowie die Mitgliederversammlungen ein. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlungen und Sitzungen des Verbandes.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern, darunter mindestens 2 Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands.
(9) In der ersten Wahlperiode kommt der Geschäftsführende Vorstand zu gleichen Teilen aus den Verbandsgebieten Südwest und Mitteldeutschland der übertragenden Rechtsträger. Ebenso kommen in der ersten Wahlperiode die Mitglieder des Vorstands gemäß Ziff. 6 (1) e. zu gleichen Teilen aus den Verbandsgebieten Südwest und Mitteldeutschland der übertragenden Rechtsträger.
(10) Zu Ehrenvorsitzenden können durch die Mitgliederversammlung ehemalige Vorsitzende ernannt werden, die sich durch ihre Tätigkeit besondere Verdienste um den Verband und seine Ziele erworben haben.
Ein Ehrenvorsitzender kann an allen Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes beratend – ohne Stimmrecht – teilnehmen.
7. Geschäftsführer
(1) Der Vorstand bestellt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer gilt insoweit als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
(2) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich. Er nimmt an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Verbandes beratend teil.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere
a) die Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes,
b) die Kassen- und Protokollführung.
c) der Zustimmung des Vorstandes bedürfen:
- die Einstellung weiterer Mitarbeiter
- Anschaffungen und Investitionen über einen Betrag von € 1.500,00.
(4) Der Geschäftsführer ist berechtigt, alle Erklärungen anzunehmen, die gegenüber den Organen des Verbandes abzugeben sind. Sie gelten damit als bewirkt.
8. Auflösung des Verbandes
Ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Verbandsmitglieder erforderlich.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine zweite Mitgliederversammlung frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach der ersten einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im Falle der Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens mit einfacher Mehrheit.

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